1. Schritt

  a) Ermittlung der (positiven und negativen) Einkünfte aus Einkunftsarten mit besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen[1]
  b) Durchführung des horizontalen Verlustausgleichs innerhalb der nämlichen Einkunftsart oder -quelle
  c) Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs, wenn kein Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022: in die beiden vorangegangenen VZ) innerhalb der nämlichen Einkunftsart oder -quelle möglich ist oder der Steuerpflichtige beantragt hat, diesen nicht vorzunehmen (s. 3. Schritt).

2. Schritt

  Verlustausgleich innerhalb der übrigen Einkunftsarten. Ggf. verbliebene positive Einkünfte aus dem 1. Schritt b) sind in die weitere Berechnung – sowohl horizontal, als auch vertikal – einzubeziehen. Es ist nicht zulässig, bestimmte positive Einkünfte vorrangig mit Verlusten auszugleichen.

3. Schritt

  Verbleibende nicht ausgeglichene Verluste sind in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022: in die beiden vorangegangenen VZ) zurückzutragen[2], es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt, diesen Rücktrag nicht vorzunehmen. Bis einschl. VZ 2021 ist es zulässig, den Verlustrücktrag auf die nämliche Einkunftsart oder -quelle zu beschränken. Ab dem VZ 2022 kann auf den Verlustrücktrag nur insgesamt verzichtet werden. Eine einkunftsspezifische Beschränkung ist dann nicht mehr möglich.

4. Schritt

  Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; dieser ist ggf. hinsichtlich der verbliebenen Verlustbeträge aus den besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegenden Einkunftsarten oder -quellen aufzuteilen (1. Schritt c).[3]
 
Praxis-Beispiel

Verlustausgleich

Horizontaler Verlustausgleich

Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke und ist an einer Grundstückseigentümergemeinschaft mit Einkünften nach § 21 EStG beteiligt. Er erzielt folgende Einkünfte:

  • Grundstück A – Überschuss 12.000 EUR
  • Grundstück B – Überschuss 10.000 EUR
  • Grundstück C – Verlust 8.000 EUR
  • Anteil am Überschuss der Grundstückseigentümergemeinschaft 4.000 EUR.

Der Steuerpflichtige erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. insgesamt 18.000 EUR (= 12.000 EUR + 10.000 EUR + 4.000 EUR ./. 8.000 EUR).

Vertikaler Verlustausgleich

Darüber hinaus erzielt der Steuerpflichtige einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. v. ./. 50.000 EUR sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 25.000 EUR. Unter Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem horizontalen Verlustausgleich beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 7.000 EUR (= ./. 50.000 EUR + 25.000 EUR + 18.000 EUR).

Dieser Betrag ist zunächst in den vorangegangenen VZ zurückzutragen. Soweit von dem Verlustrücktrag noch ein Restbetrag verbleibt, ist dieser in VZ ab 2022 in den zweiten dem VZ vorangegangenen VZ zurückzutragen.[4] Soweit das nicht möglich oder nicht gewollt ist, geht er in den festzustellenden Verlustvortrag ein.[5]

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