Sind in der Summe der Einkünfte auch steuerbegünstigte Einkünfte enthalten, sind die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu besteuern.[1] Zu diesen außerordentlichen Einkünften gehören Veräußerungsgewinne[2], Entschädigungen wie z. B. als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen[3], bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden[4], sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.[5] Zur Durchführung der ermäßigten Besteuerung ist zunächst das zu versteuernde Einkommen einschließlich der außerordentlichen Einkünfte zu ermitteln, wobei auch mögliche Verlustverrechnungen vorzunehmen sind. Es ist nicht zulässig, eine mögliche Verlustverrechnung mit steuerbegünstigten Einkünften auszuschließen oder die Ermäßigung auf bestimmte Teile der steuerbegünstigten Einkünfte zu beschränken.[6] Der Steuerpflichtige hat im Rahmen des Verlustausgleichs – im Gegensatz zum Verlustrücktrag[7] – insoweit kein Wahlrecht. Eine Günstigerprüfung ist vorzunehmen, woraus sich ergibt, dass Verluste vorrangig mit nicht begünstigten Einkünften zu verrechnen sind. Ein ggf. verbleibender Restbetrag an negativen Einkünften und Verlusten ist danach mit den steuerbegünstigten Einkünften zu verrechnen.[8]

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