Längere Verlustperioden reichen für sich allein gesehen nicht aus, um eine Tätigkeit als "Liebhaberei" anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Dauer und Umfang der Verlusterzielung sind ein wesentliches Kriterium für die Gesamtbeurteilung. Sie können vor allem zusammen mit der Reaktion des Steuerpflichtigen – z. B. Veränderung des Geschäftskonzepts – auf eine solche Entwicklung die Beweislage entscheidend beeinflussen.[1] Dabei trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.[2] So kann ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie – auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung – dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkunftserzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.[3] Reine Umstrukturierungsmaßnahmen führen für sich allein betrachtet noch nicht zur Beseitigung der Liebhaberei.[4]

Persönliche Gründe oder Motive spielen eine besondere Rolle, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich gewesen wäre, aber unterblieben ist, weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste per saldo finanziell günstiger war.[5]

Die Beschäftigung von Angehörigen sowie die Möglichkeit der Steuerersparnis durch Verlustverrechnung können als private, zur Annahme von Liebhaberei führende Motive bei länger anhaltenden Verlusten zu berücksichtigen sein.[6]

Allein der Umstand, dass eine verlustbringende Tätigkeit während der Anlaufphase wieder eingestellt wird, beweist nicht, dass sie von Beginn an mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.[7] Einer unternehmerischen Tätigkeit kann in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden, selbst wenn der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt u. a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat, oder wenn keine – möglichen – Maßnahmen zur Beseitigung der Verlustursachen getroffen wurden.[8]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Gewinnerzielungsabsicht bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob es gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht, wenn über viele Jahre hinweg erzielte Verluste aus einem landwirtschaftlichen Betrieb hingenommen werden, ohne dass der Unternehmer ernstliche Gegenmaßnahmen ergreift, um den Betrieb in die Gewinnzone zu führen.[9]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus der Rechtsprechung[10]

Liebhaberei:

  • Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb[11], bei Führung eines Winzerbetriebs[12], bei einem Pferdezuchtbetrieb oder einer Pferdepension[13] oder bei einem Forstbetrieb[14];
  • Gewinnerzielungsabsicht des Gesellschafters einer Personengesellschaft[15]
  • Versicherungsagentur als Liebhaberei[16]
  • Betrieb eines Heilfasten-Hauses durch einen Arzt[17]; Tätigkeit als selbständiger Arzt[18];
  • Liebhaberei beim Kauf und Verkauf von Wein[19];
  • Berufssportler[20];
  • langjährige Verluste aus Anwaltstätigkeit[21];
  • Anlaufverluste bei der Vermietung von Wohnmobilen[22];
  • Veräußerung eines bebauten Grundstücks innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von i. d. R. bis zu 5 Jahren – seit seiner Anschaffung oder Herstellung[23]; das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft[24] veräußert, an der er selbst beteiligt ist[25]; entsprechendes gilt, wenn ein Objekt nach seiner Fertigstellung sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung angeboten wird.[26]
  • Steht vor dem Eintreten positiver Einkünfte von vornherein eine geplante unentgeltliche Übertragung der Einkunftsquelle auf einen im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Rechtsnachfolger fest, kann die Einkunftserzielungsabsicht fehlen.[27]

    Die langjährige verlustträchtige Sanierung einer denkmalgeschützten Ritterburg mit Anbauten ist im Allgemeinen trotz einer nach Fertigstellung geplanten künftigen gewerblichen Nutzung mangels Gewinnerzielungsabsicht einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei einzustufen.[28]

Keine Liebhaberei:

  • Forstbetrieb, bei dem es sich trotz Nichtbewirtschaftung eines aus 3 nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha nicht um Liebhaberei handelt[29];

    Bei einer Hundezüchterin ist die Höhe der Einnahmen bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, zwar mit zu berücksichtigen; sie führt aber für sich genommen nicht zur Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit[30];

  • Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft: Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb[31];
  • landwirtschaftlicher Kleinbetrieb; Abgrenzung zur Gartenbewirtschaftung für Eigen...

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