Verluste können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen einer der im Gesetz genannten 7 Einkunftsarten entstanden sind.[1]. Es muss sich daher um Verluste oder negative Einkünfte handeln aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung oder um
  • "sonstige Einkünfte" i. S. d. § 22 EStG.

Die ersten 3 Einkunftsarten sind die sog. Gewinneinkünfte, die anderen 4 Einkunftsarten sind die Überschusseinkünfte. Ihre Gesamtsumme bildet die Summe der Einkünfte, aus der das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird. VZ bei der Einkommensteuer ist das Kalenderjahr. Maßgeblich sind alle steuerbaren Einkünfte, die sowohl positive, als auch negative Ergebnisse umfassen können, die der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum erzielt hat. Diese sind miteinander auszugleichen (Verlustausgleich). Ist ein Ausgleich im Verlustentstehungsjahr nicht möglich, kommt ein Verlustabzug[2] im vorangegangenen VZ (ab VZ 2022 in den beiden vorangegangenen VZ) oder in späteren VZ in Betracht (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag). Positive oder negative Einkünfte aus Liebhaberei sind nicht zu berücksichtigen.

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