Bei einem negativen Kapitalkonto können Einlagen nur insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlage handelt.[1] Durch nachträgliche Einlagen[2] können verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden.[3] Es kann auch kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Allerdings bewirkt die Einlage, dass bis zu ihrer Höhe ein im Einlagejahr entstehender Verlust auch bei negativem Kapitalkonto ausgleichsfähig ist.[4]

Gleicht ein Kommanditist sein negatives Kapitalkonto durch nachträgliche Einlagen wieder aus, trägt er die festgestellten verrechenbaren Verluste spätestens bei der Liquidation oder einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch wirtschaftlich. Verrechenbare Verluste, die nach Abzug von einem evtl. Veräußerungsgewinn verbleiben, können daher im Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder der Betriebsaufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen als ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste behandelt werden.[5] Bezugsgröße für die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 4 EStG ist der Veräußerungsgewinn nach Minderung um die verrechenbaren Verluste.[6]

Die Regelung des § 15a EStG findet auch Anwendung bei einem negativen Kapitalkonto in Folge der Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz, und zwar trotz tatsächlich geleisteter Einlage.[7]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob sich durch die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags bei einer KG im Jahr der Investition das Kapitalkonto ihres einzigen Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG erhöht.[8]

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