Verluste, die der Gesellschafter im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erleidet, sind von der Beschränkungsregelung grundsätzlich nicht betroffen. Befindet sich das Sonderbetriebsvermögen jedoch im Gesamthandseigentum einer anderen Gesellschaft, bei der für die Verluste der Gesellschafter ihrerseits § 15a EStG anzuwenden ist, sind die Verluste ausnahmsweise nicht unbeschränkt ausgleichs- und abzugsfähig. Ist für die andere Gesellschaft selbst eine Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG durchzuführen, ist die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG in Bezug auf den Bereich des Sonderbetriebsvermögens erst bei dieser Feststellung zu berücksichtigen.[1]

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