Besondere Bedeutung hat hier das Feststellungsverfahren nach § 15 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG, vor allem wenn ein Steuerpflichtiger über mehrere betroffene Beteiligungen verfügt. Das Finanzamt hat alle erforderlichen Grundlagen für die Verlustverrechnung mitzuteilen.[1] Bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften sind nur die verrechenbaren Verluste der Untergesellschaft/en in die Feststellung der verrechenbaren Verluste der Obergesellschaft/en einzubeziehen.

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