Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind die Regelungen des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs sinngemäß anzuwenden. Außerdem verweist die Regelung auf § 15a EStG, der ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist. Verlust im Sinne dieser Regelung ist der nach den ertragsteuerlichen Regelungen ermittelte und nach Anwendung des § 15a EStG ausgleichbare laufende Verlust. Auch der steuerpflichtige Teil der sog. Teileinkünfte[1] und die ausländischen Einkünfte gehören dazu. Nicht dazu gehört der Verlust der Beteiligung an sich. Andere Verluste, wie z. B. aus der Veräußerung, fallen unter den Voraussetzungen der Abziehbarkeit nach § 15a EStG nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung.[2] Spätere Gewinne sind vorrangig mit den nach § 15a EStG verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Erst wenn keine solchen Verluste mehr vorhanden sind, sind die unter § 15 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG fallenden Verluste von den verbleibenden Gewinnen abzuziehen.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 19.11.2008, IV C 6 – S 2119/07/10001, BStBl 2008 I S. 970, Tz. 8 mit Berechnungsbeispielen; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 540, BStBl 2022 I S. 366.

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