Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Da sich § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG auf den gesamten § 10d EStG bezieht, mindern die Verluste die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte im Vorjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus der nämlichen Innengesellschaft bezieht (Verlustrück- und -vortrag).[1] Es besteht ein besonderer Verrechnungskreis mit der Folge, dass die Verluste mit Gewinnen aus derselben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft verrechnet werden dürfen. Die Verrechnungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Verlust bzw. die Verluste auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Natürliche Personen sind daher nicht betroffen.[2] Sinn der Regelung ist es, Umgehungsgestaltungen im Bereich des körperschaftsteuerrechtlichen Mantelkaufs bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft zu verhindern.[3]

[3] Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG: BMF, Schreiben v. 19.11.2008, IV C 6 – S 2119/07/10001, BStBl 2008 I S. 970; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 540, BStBl 2022 I S. 366.

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