Negative Einkünfte sowie Gewinnminderungen mit Bezug zu Drittstaaten dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden.[1] Sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.[2] Damit ist ein allgemeiner Verlustabzug von positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten und -quellen nicht zulässig.

Soweit ein Verlustausgleich nicht möglich ist, sieht § 2a Abs. 1 Satz 3 ff. EStG einen Verlustabzug von positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsquelle vor. Dabei ist die Minderung in den folgenden VZ nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen VZ nicht berücksichtigt werden konnten (= vorgeschriebener zwingend vorzunehmender Verlustrücktrag). § 2a EStG erklärt § 10d Abs. 1 EStG an keiner Stelle für anwendbar. Daher kann auf den Verlustrücktrag nicht verzichtet werden. Nur die Verfahrensregelungen des § 10d Abs. 4 EStG finden entsprechende Anwendung. Die ggf. am Schluss eines VZ durchzuführende Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs muss untergliedert werden nach

  • Einkunftsart gem. § 2a Abs. 1 EStG,
  • Steuerpflicht der Einkünfte sowie
  • Staat, in dem die Einkünfte erzielt wurden.

Die Beschränkung gilt nicht für Tatbestände, die innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, verwirklicht werden.[3]

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