Die spezialgesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen anderen Regelungen als der allgemeine Verlustabzug nach § 10d EStG. Die betroffenen Einkunftsarten haben regelmäßig eine objekt- und einkunftsbezogene Konzeption. Verluste oder negative Einkünfte werden daher der betreffenden Einkunftsquelle direkt zugeordnet. Daraus folgt, dass ein Verlustabzug im Erbfall unter Umständen zulässig sein kann.[1]

[1] Gragert/Wißborn: Keine Vererbbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG; Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH auf andere Verlustverrechnungsbeschränkungen, NWB Fach 3 S. 15112 ff.

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