Die spezialgesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen anderen Regelungen als der allgemeine Verlustabzug nach § 10d EStG. Die betroffenen Einkunftsarten haben regelmäßig eine objekt- und einkunftsbezogene Konzeption. Verluste oder negative Einkünfte werden daher der betreffenden Einkunftsquelle direkt zugeordnet. Daraus folgt, dass ein Verlustabzug im Erbfall unter Umständen zulässig sein kann.[1]
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