Der Verlustausgleich findet im Rahmen der Einkünfteermittlung innerhalb der nämlichen Einkunftsart oder -quelle statt. Wegen der Verrechnungsbeschränkungen erfolgt dieser Verlustausgleich vor den weiteren Berechnungen nach § 2 und § 10d EStG. Danach evtl. verbleibende, nicht ausgeglichene Verluste oder negative Einkünfte sind zunächst separat festzuhalten. Verbleiben daraus positive Einkünfte, so gehen diese in die weitere Berechnung des GdE einschließlich eines evtl. Verlustausgleichs aus anderen, nicht den Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegenden Einkunftsarten ein. Auf diese Verrechnung kann nicht verzichtet werden. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.

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