Auch für Verluste aus Kapitalvermögen

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG

ist mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine neue Verlustverrechnungsbegrenzung - zunächst – bis zu 10.000 EUR eingeführt worden. Diese Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die Begrenzung bezieht sich dabei nicht auf Gewinne oder Einkünfte derselben Art, aus der die Verluste stammen. Gleichwohl handelt es sich auch hier um einen besonderen Verrechnungskreis. Im Entstehungsjahr der Verluste nicht ausgeglichene verbleibende Verlustbeträge werden in die folgenden VZ vorgetragen. § 10d Abs. 4 EStG ist sinngemäß anzuwenden. Auch in den Folgejahren ist die Verlustverrechnungsmöglichkeit (Verlustausgleich und ggf. Verlustabzug durch Vortrag aus dem Vorjahr) insgesamt auf 10.000 EUR begrenzt. Die Regelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.[1]

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde auch dieser Betrag auf 20.000 EUR verdoppelt.[2]

Zu Forderungsausfällen äußert sich die Finanzverwaltung im BMF, Schreiben v. 19.5.2022 betr. Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer.[3]

[1] § 20 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 1 EStG sowie § 52 Abs. 28 Satz 24 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2875; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 19/15876, B. Besonderer Teil S. 61, Begründung zu Art. 5.
[2] § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 26 EStG i. d. F. des Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 19/25160, B. Besonderer Teil S. 211, 212, Begründung zu Art. 1.

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