Für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen, ist mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine neue Verrechnungsbegrenzung eingeführt worden. Davon betroffen sind vor allem Verluste aus dem Verfall von Optionen. Diese können dann nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Auch Devisentermingeschäfte fallen unter den Begriff der Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, wenn der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.[1]

Betragsmäßig war die Verlustverrechnung zunächst begrenzt auf 10.000 EUR. Verlustbeträge, die nach der Verrechnung noch verbleiben, werden in die folgenden VZ vorgetragen. Auch dann unterliegt die Verlustverrechnungsmöglichkeit (Verlustausgleich und ggf. Verlustabzug durch Vortrag aus dem Vorjahr) insgesamt der jährlichen Begrenzung von 10.000 EUR. Ausgeschlossen ist eine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Damit handelt es sich auch hier um einen besonderen Verrechnungskreis. § 10d Abs. 4 EStG ist sinngemäß anzuwenden.[2]

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde dieser Betrag auf 20.000 EUR verdoppelt.[3]

Zu Termingeschäften äußert sich die Finanzverwaltung ausführlich im BMF, Schreiben v. 19.5.2022 betr. Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer.[4]

[2] § 20 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 11 EStG sowie § 52 Abs. 28 Satz 23 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2875; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 19/15876, B. Besonderer Teil S. 61, Begründung zu Art. 5.
[3] § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG i. d. F. des Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 19/25160, B. Besonderer Teil S. 211, 212, Begründung zu Art. 1.

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