Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, da für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der gesonderte ESt-Satz von 25 % gilt. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.[1] Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden VZ aus Kapitalvermögen erzielt.[2] Auch hier liegt ein besonderer Verrechnungskreis vor. Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ist § 10d Abs. 4 EStG (= Feststellungsverfahren) analog anzuwenden. Daraus folgt, dass kein Verlustrücktrag zulässig ist, denn für diesen wäre § 10d Abs. 1 EStG maßgebend. Zudem ist er in § 20 Abs. 6 EStG nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Höchstbetragsregelung des § 10d EStG für den Verlustvortrag ist nicht anzuwenden. Die einzige Begrenzung ist die Höhe der positiven Einkünfte in den nachfolgenden VZ. Dafür sind die Verlustbeträge am Ende des VZ nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

Verluste aus Knock-out-Zertifikaten sind anzuerkennen. Knock-out-Zertifikate sind eine besonders spekulative Form der Geldanlage. Anleger spekulieren mit Hebeln auf steigende oder fallende Kurse. Kommt es bei solchen Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten dieser Zertifikate nach der ab 1.1.2009 geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt.[3]

Der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgleichsfähig sein.[4]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob die Zwischenschaltung einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Kapitalgesellschaft in die Veräußerung von Anleihemänteln zum Zweck der Verlagerung der aus der Veräußerung erzielten Verluste in den Anwendungsbereich der dem allgemeinen Steuertarif unterliegenden Einkünfte einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO darstellen kann.[5]

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