Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist vom verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. Hierzu enthält § 15b Abs. 4 EStG eigene Verfahrensregelungen. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als sich der verrechenbare Verlust des Vorjahres verändert hat. Die Feststellung erfolgt nicht nach der Durchführung einer ESt-Veranlagung, sondern in analoger Anwendung des § 180 Abs. 1, 2 AO. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften ist für den Erlass des Feststellungsbescheids das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt[1], darüber hinaus das Betriebsfinanzamt zuständig.

Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung i. S. d. § 179 Abs. 1, 2 AO und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind 2 eigenständige Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG verbunden werden können.[2]

Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des § 15b EStG erfüllt, ist hierüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu entscheiden.[3]

Auch bei Einzelinvestitionen ist im Rahmen des § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, dass die hinreichend bezeichnete Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b Abs. 2 EStG, § 20 Abs. 2b EStG zu qualifizieren ist. Außerdem ist die Höhe des nicht ausgleichsfähigen Verlustes des Verlustentstehungsjahres und der zum Ende eines VZ ermittelte verrechenbare Verlust mit festzustellen.[4]

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