1.1 Einkunftsarten

Verluste können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen einer der im Gesetz genannten 7 Einkunftsarten entstanden sind.[1]. Es muss sich daher um Verluste oder negative Einkünfte handeln aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung oder um
  • "sonstige Einkünfte" i. S. d. § 22 EStG.

Die ersten 3 Einkunftsarten sind die sog. Gewinneinkünfte, die anderen 4 Einkunftsarten sind die Überschusseinkünfte. Ihre Gesamtsumme bildet die Summe der Einkünfte, aus der das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird. VZ bei der Einkommensteuer ist das Kalenderjahr. Maßgeblich sind alle steuerbaren Einkünfte, die sowohl positive, als auch negative Ergebnisse umfassen können, die der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum erzielt hat. Diese sind miteinander auszugleichen (Verlustausgleich). Ist ein Ausgleich im Verlustentstehungsjahr nicht möglich, kommt ein Verlustabzug[2] im vorangegangenen VZ (ab VZ 2022 in den beiden vorangegangenen VZ) oder in späteren VZ in Betracht (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag). Positive oder negative Einkünfte aus Liebhaberei sind nicht zu berücksichtigen.

1.2 Liebhaberei

1.2.1 Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht

Die Erzielung von Einkünften setzt die Absicht voraus, Gewinne oder Überschüsse zu erwirtschaften. Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung. So sind im Rahmen der Prüfung, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.[1] Nicht zu berücksichtigen sind Gewinne, Überschüsse und Verluste aus sog. Liebhaberei. Liebhaberei liegt vor, soweit der Steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt ohne die Absicht, damit Einkünfte, also Gewinne oder Überschüsse, zu erzielen. Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren – gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin – angelegt ist.[2] Daran fehlt es, wenn die Gewinnprognose negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.[3] Daran fehlt es regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige von vornherein plant, die Einkunftsquelle auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.[4] Außerdem darf es sich bei der Tätigkeit nicht nur um eine private Vermögensverwaltung handeln.[5]

Die Einkunftserzielungsabsicht gilt für alle Einkunftsarten und ist als subjektiver Tatbestand individuell für jede Einkunftsart gesondert, ggf. objektbezogen[6] oder betriebsbezogen[7] zu prüfen.

Anlaufverluste eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs können steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn eindeutig feststeht, dass der Betrieb von vornherein nicht in der Lage war, Gewinne zu erzielen und der Steuerpflichtige dies auch nicht beabsichtigt hat. Wurde der Betrieb nicht mit der ernsthaften Absicht aufgebaut, nachhaltig Gewinne zu erzielen, können auch die Verluste aus einer zeitweisen, nicht kostendeckenden Verpachtung des Betriebs nicht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.[8]

Ohne Bedeutung ist die Art der Gewinn- oder Überschussermittlung. Liebhaberei liegt auch dann vor, wenn neben einer negativen Ergebnisprognose die Tätigkeit auf einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält.[9]

Bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung[10] ist bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.[11]

Im Hobbybereich erlaubt eine objektiv negative Gewinnprognose einen – widerlegbaren – Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht. Außerhalb des Hobbybereichs bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.[12] Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann angenommen werden, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Tätigkeit eindeutig feststeht, dass sie in der vom Steuerpflichtigen betriebenen Weise von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen.[13]

Eine Totalgewinnprognose kann auch generationenübergreifend sein. Das gilt z. B. bei einem Landwirtschaftsbetrieb unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers, wenn der aktuell zu beurteilende Steuerpflichtige infolge umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat. Dies gilt zugleich bet...

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