Rz. 88

Für die Gewerbesteuer enthält § 10a GewStG eine Sonderregelung, die nur einen Verlustvortrag vorsieht, und die gesonderte Feststellung vortragungsfähiger Fehlbeträge. Die Beschränkung auf den Verlustvortrag ist verfassungsgemäß.[1]

Die nicht genutzte Möglichkeit des Abzugs in anderen Erhebungszeiträumen steht einer Verlustberücksichtigung nach § 10a GewStG nicht entgegen.[2]

Die Ermittlung der Fehlbeträge ist nach dem Charakter der GewSt an den einzelnen Gewerbebetrieb geknüpft. § 10a GewStG verlangt daher das Erfordernis der Unternehmensgleichheit.[3] Darüber hinaus wird für den Verlustabzug Unternehmeridentität verlangt.[4]

 

Rz. 89

Ab Erhebungszeitraum 2004 ist der Vortrag beschränkt auf 1 Mio. EUR, für darüber hinausgehende Fehlbeträge auf 60 %.[5] Auch diese Regelung ist verfassungskonform, selbst wenn es wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt[6]

Nach § 10a Satz 10 GewStG[7] gilt § 8c KStG entsprechend. Bei schädlichem Anteilserwerb i. S. d. § 8c KStG geht somit auch der Verlust bei der GewSt verloren.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften v. 20.12.2016[8]

ist in § 10a ein Satz 10 GewStG eingefügt worden, jetzt Satz 11, der § 8d KStG für entsprechend anwendbar erklärt. Das gilt mit Ausnahme des § 8d KStG auch für einen Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1. einer Körperschaft unmittelbar oder

2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaft beteiligt ist,

zuzurechnen ist.

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