Rz. 37

Nicht zu berücksichtigen sind die Beträge, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte zur Ermittlung des Einkommens abzuziehen sind, also Sonderausgaben, z. B. Erststudienkosten, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzugsbeträge. Für Zuwendungen i. S. d. § 10b EStG gilt eine Sonderregelung, § 10b Abs. 1 Satz 9, 10 EStG.

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