Rz. 17

Soweit in der Vergangenheit von der Nichtübertragbarkeit des Verlustabzugs Rechtsprechung und Verwaltung eine Ausnahme in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge zugelassen hatten, hat sich diese Auffassung durch die Entscheidung des Großen Senats vom 17.12.2007[1] erledigt. Der Große Senat hat die Vererblichkeit des Verlustabzugs verneint, wenn der Erbe die Verluste wirtschaftlich nicht getragen hat. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies aber erst für Todesfälle ab dem 13.3.2008.[2] Der Große Senat begründet seine Entscheidung mit der Personenbezogenheit der ESt, die eine Übertragung der Leistungsfähigkeit auf andere Personen und die Geltendmachung von Drittaufwand ausschließt. Der Übergang der Verluste kann weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien, insbesondere nicht auf § 1922 BGB, § 45 AO gestützt werden. Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person, sie endet mit deren Tod. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, denen ihre Einkünfte zur Versteuerung nach Maßgabe des objektiven und subjektiven Nettoprinzips jeweils getrennt zugerechnet werden.[3]

Den Verlust zu tragen bzw. durch ihn wirtschaftlich belastet zu sein, bedeutet nicht, dass es allein darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für die Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Der Erbe muss vielmehr aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet sein. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, wenn dem Erben aufgrund eines Verlustes des Erblassers lediglich ein geringes Vermögen zufällt.[4]

Etwas anderes gilt zu KiSt-Zahlungen des Erben auf von ihm gezahlte ESt für Einkünfte des Erblassers. Diese Zahlungen kann der Erbe als Sonderausgaben abziehen.[5]

Grundsätzlich kommen Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO nicht in Betracht.[6]

[2] Der Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses. Verlängert bis 18.8.2008 durch BMF v. 24.7.2008, BStBl 2008 I S. 809; zu älteren Todesfällen BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 30/15, BFH/NV 2017 S. 11; BFH, Urteil v. 4.10.2016, IX R 9/16, BFH/NV 2017 S. 567.
[3] Zustimmend Fischer, NWB Fach 3, S. 15045; Vogel , in Brandis/Heuermann, EStG,KStG,GewStG und Nebengesetze, § 10d EStG Rz. 75, Stand 12/2021; kritisch Heinicke, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 10d EStG Rz. 14.

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