Rz. 1

Der Einkommensteuer unterliegen gem. § 2 Abs. 1 EStG Einkünfte. Das sind bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG) und selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) der Gewinn (sog. Gewinneinkunftsarten); bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und den sonstigen Einkünften (§§ 22, 23 EStG) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (sog. Überschusseinkunftsarten).

Zu den Einkünften gehören nicht nur positive Ergebnisse, vielmehr können Einkünfte auch negativ sein, sog. negative Einkünfte (Verluste), die nach dem objektiven Nettoprinzip[1] die Bemessungsgrundlage mindern.[2]

 

Rz. 2

Dies geschieht nach der Rechtslage ab VZ 2004 dadurch, dass bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 13 EStG) zunächst positive Einkünfte mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart saldiert werden (sog. horizontaler Verlustausgleich), anschließend Einkünfte verschiedener Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich).

 

Rz. 3

 

Beispiel 1

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 100.000 EUR
Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 50.000 EUR
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) 60.000 EUR
Verlust aus Vermietung (§ 21 EStG) 50.000 EUR
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach horizontalem Verlustausgleich 50.000 EUR
Summe der Einkünfte nach vertikalem Verlustausgleich 60.000 EUR
 

Rz. 4

Auch außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG begünstigt sind, unterliegen dem Verlustausgleich. Soweit dieser stattfindet, entfällt die Steuerermäßigung.[3] Außerordentliche Einkünfte werden aber als eine besondere Art der Einkünfte behandelt, um die Steuerermäßigung soweit wie möglich zu erhalten. Dazu werden abweichend vom obigen Prinzip zunächst die nicht begünstigten Einkünfte saldiert und die begünstigten zum Verlustausgleich erst herangezogen, wenn alle anderen Einkünfte bereits mit Verlusten ausgeglichen sind.[4]

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