OFD Rheinland, 30.3.2010, S 2745 - 1007 - St 131

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem 1.1.2010 anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 zeitlich unbefristet.

Zur Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG nehme ich wie folgt Stellung:

 

I. Allgemeines

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Nach § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Der Gesetzgeber definiert die Sanierung als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten (§ 8c Abs. 1a Satz 2 KStG).

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Erfüllt ein Beteiligungserwerb die Voraussetzungen der Sanierungsklausel, bleibt er bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unberücksichtigt. Der Beteiligungserwerb löst dann weder einen anteiligen oder vollständigen Verlustuntergang aus, noch ist er mit anderen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 8c Abs. 1 KStG erfolgten Anteilserwerben zusammenzurechnen.

3

Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist auf jeden Beteiligungserwerb i.S. des § 8c Abs. 1 KStG anwendbar, d.h. sie kommt dem Grunde nach auch bei einem Anteilserwerb gleichgestellten Sachverhalten (Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736) und bei Kapitalerhöhungen i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG zur Anwendung.

 

II. Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung

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Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Sanierungsklausel ist, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist. Entsprechend der Gesetzesbegründung sind zur Bestimmung dieses Zeitkorridors die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts vor MoMiG (§ 32a und § 32b GmbHG a.F.) heranzuziehen. Daher können Anteilserwerbe, die bereits vor der Krise erfolgt sind, die Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG nicht auslösen.

Zur Bestimmung des Krisenbeginns siehe BMF-Schreiben vom 8.6.1999, IV C 2 – S 2244 – 12/99, BStBl 1999 I S. 545. Im Zweifelsfall hat die Körperschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen ist. Kann die Kapitalgesellschaft ihren zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit erforderlichen Kreditbedarf am Kapitalmarkt ohne Sicherheiten von dritter Seite nicht mehr finanzieren, so ist von einer Krise im vorstehenden Sinne auszugehen. Die Stellung eines Insolvenzantrags ist nicht erforderlich.

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Die Körperschaft trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Sanierungsvoraussetzungen. Sie muss Unterlagen vorlegen, mit denen sowohl

  • die Ursache für die eingetretene Krise in objektiv nachvollziehbarer Weise

    und

  • die konkreten zur Bewältigung dieser Krise ergriffenen Maßnahmen belegt werden.

Die Erstellung eines Sanierungsplans nach den standardisierten Vorgaben des IDW (IDS ES 6) indiziert eine derartige Sanierung, ist aber nicht in allen Fällen zwingend zu fordern. Es ist ggfs. ausreichend, wenn die Körperschaft die konkreten Maßnahmen darlegt, die die Sanierung herbeiführen sollen.

Die Sanierungsklausel findet bereits rückwirkend für die VZ 2008 und 2009 Anwendung, weil die gesetzliche Regelung für alle nach dem 31.12.2007 erfolgten Beteiligungserwerbe gilt (§ 34 Abs. 7c Satz 1 KStG). Bei rückwirkender Anwendung sind an die Nachweisführung weniger strenge Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen kann es bereits ausreichen, dass die Körperschaft die bereits vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen darlegt oder die zukünftigen Maßnahmen beschreibt.

Die Sanierung muss nicht alleiniger Zweck des Erwerbs sein. Der endgültige Eintritt des Sanierungserfolges ist keine Voraussetzung für die Anwendung der Sanierungsklausel.

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m sachlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb müssen zudem Maßnahmen erfolgen, die auf die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft gerichtet sind (§ 8c Abs. 1a Satz 2 KStG). Die in Angriff genommenen Maßnahmen müssen objektiv geeignet sein, die Körperschaft aus der Krise zu führen und sie wieder ertragsfähig zu machen. Die Sanierungsmaßnahmen müssen mit dem Anteilserwerb im Zusammenhang stehen.

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Maßnahmen i.S. des § 8c Abs. 1a Satz 2 KStG sind sämtliche Handlungen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ausgerichtet sind. Hierunter fallen sämtliche Aktivitäten, die die Eignung zur Sanierung haben. Dies können auch Maßnahmen zur Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit sowie die Erschließung von Finanzierungsquellen sein. Die Annahme einer Sanierung i.S. des § 8c Abs. 1a KStG setzt nicht voraus, dass der erwerbende Gesellschafter einen eigenen Finanzierungsbeitrag (Geld- oder Sachleistung) erbringt.

Ein Erwerb zum Zweck der Sanierung (Kausalität) liegt grundsätzlich nicht meh...

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