BMF, 26.7.2002, IV A 5 - S 2225 - 2/02

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.5.2001, I R 76/99 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalles zu berücksichtigen ist.

Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist H 115 (Verlustabzug) EStH 2001]. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 16.5.2001, I R 76/99 unter Hinweis auf den Beschluss vom 29.3.2000, BStBl 2000 II S. 622) liegt eine wirtschaftliche Belastung des Erben insbesondere dann nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 10d

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 667

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