Für Anteilserwerbe im Bereich von sog. Wagniskapital war in § 8c Abs. 2 KStG eine weitere Ausnahme vorgesehen. Danach sollte ein Anteilserwerb an einer Zielgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 WKBG durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich für einen Verlustabzug sein.

Doch wie die Sanierungsklausel stand auch diese Ausnahmeregelung unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Diese wurde von der EU-Kommission verweigert, sodass diese Regelung nie in Kraft getreten ist.

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