Treten die Rechtsfolgen eines quotalen oder vollständigen Verlustuntergangs ein, stellt sich die Frage, was als Verlust in diesem Sinne  gilt. Dabei geht es insbesondere darum, welcher Verlust maßgebend ist und konkret, auf welchen Tag dieser zu ermitteln ist.

Dies ist insbesondere relevant bei einem sog. unterjährigen Beteiligungserwerb. Hierzu vertrat die Finanzverwaltung[1] die Auffassung, dass der jeweilige Feststellungsstichtag maßgebend sei, also der 31.12. des Jahres der Anteilsübertragung. Dem widersprach der BFH,[2] indem er sich für eine taggenaue Betrachtung aussprach. Dies hat positiv zur Folge, dass ein ggf. bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn noch mit einem Verlustvortrag verrechnet werden kann und nur der verbleibende restliche Verlust ganz oder teilweise untergeht. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung allgemein an.[3]

Daraus folgt in praktischer Hinsicht, dass das Ergebnis im Wirtschaftsjahr der Anteilsübereignung aufzuteilen ist, in einen Teilbetrag vor und einen Teilbetrag nach der Anteilsübereignung. Optimal ist es, wenn hierzu auf einen erstellten Zwischenabschluss zurückgegriffen werden kann. Die Finanzverwaltung wendet andernfalls eine reine zeitanteilige Berechnung an. Dies kann von Vor- aber auch von Nachteil sein.

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