Es ist unerheblich, ob die Anteile an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Veräußert z. B. ein GmbH-Gesellschafter 40 % seiner direkt gehaltenen Anteile und veräußert er auch seine 60 %ige Beteiligung an einer Personengesellschaft, die weitere 20 % an der GmbH hält, sind insgesamt 52 % der Anteile übertragen worden. Ein vorhandener Verlust ist in vollem Umfang nicht mehr abziehbar.

Dies gilt auch für eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft. Auch hierbei wird für die Höhe der Anteilsübertragung bis auf die Verlustgesellschaft durchgerechnet.

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