Maßgebend ist, ob ein sog. schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Dies ist eine Änderung auf der Gesellschafterebene in Form einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Zwar lässt die Rechtsform einer Körperschaft im Allgemeinen keinen Durchgriff auf die Ebene der Gesellschafter zu. Doch für den Bereich des Verlustabzugs hält der Gesetzgeber es für angebracht, auch bei der mit Wirkung ab VZ 2008 eingeführten Regelung des § 8c KStG für die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft auf den Gesellschafterkreis abzustellen.

Dabei werden folgende zwei Fallgruppen unterschieden:[1]

  1. Kein Untergang

    Erfolgen Anteilsübertragungen, die ein Volumen bis zu 50 % umfassen, sind diese unschädlich. Ein bestehender Verlustvortrag bleibt in vollem Umfang rück- bzw. vortragsfähig, ein laufender Verlust in vollem Umfang ausgleichsfähig.

  2. Vollständiger Untergang

    Kommt es hingegen zu einer Anteilsübertragung von mehr als 50 %, geht ein noch nicht genutzter Verlust in vollem Umfang verloren. Es ist weder ein Verlustrücktrag noch ein -vortrag möglich und auch ein laufender Verlust bleibt unberücksichtigt.

    Ob ein vollständiger Verlustuntergang jedoch verfassungsrechtlich zulässig ist, daran hat das FG Hamburg[2] Zweifel geäußert. Die Rechtsfrage wurde dem BVerfG vorgelegt.[3] Soweit Steuerbescheide zu diesem Punkt nicht vorläufig ergehen, sollten diese mit Einspruch offen gehalten werden.

 
Hinweis

Kein quotaler Untergang mehr

Für Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % war ursprünglich im Gesetz ein dem Übertragungsumfang entsprechender sog. quotaler Verlustuntergang normiert. Diese Regelung war jedoch nicht verfassungsgemäß[4] und ist in der aktuellen Fassung des § 8c KStG nicht mehr enthalten. Der Gesetzgeber hat diese Regelung vollständig mit Rückwirkung auf den 1.1.2008 entfernt.[5] Obwohl das BVerfG angesichts des ab dem 1.1.2016 eingeführten § 8d KStG für diese Jahre (noch) keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte, hat der Gesetzgeber die Norm zudem ohne zeitliche Einschränkung eliminiert, also auch für Jahre ab 2016.

[3] BVerfG, anhängiges Verfahren: 2 BvL 19/17.
[5] § 8c KStG i. d. F. des UStAVermG v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.

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