Für Körperschaften gilt die Regelung des § 3a EStG und § 3c Abs. 4 EStG aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG unmittelbar. Weitere Regelungen sind in § 8 Abs. 8 und 9 KStG enthalten und in § 15 KStG, der die Besonderheiten bei Einkommensermittlung in der körperschaftsteuerlichen Organschaft betrifft. Gem. § 8d Abs. 1 Satz 8 KStG gilt Vorrang des "fortführungsgebundenen Verlustvortrags" vor dem nach "§ 10d Abs. 4 EStG festgestellten Verlustvortrag" und gem. § 8d Abs. 1 Satz 9 KStG auch bei Anwendung des § 3a Abs. 3 EStG.[1]

§ 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 12 EStG wurde neu gefasst m. W. v. Veranlagungszeitraum 2022.[2]

[1]

S. gesonderter Abschnitt,

s. Art. 6 Abs. 2 Gesetz v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074.
[2] Gesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

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