Für Körperschaften gilt die Regelung des § 3a EStG und § 3c Abs. 4 EStG aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG unmittelbar. Weitere Regelungen sind in § 8 Abs. 8 und 9 KStG enthalten und in § 15 KStG, der die Besonderheiten bei Einkommensermittlung in der körperschaftsteuerlichen Organschaft betrifft. Gem. § 8d Abs. 1 Satz 8 KStG gilt Vorrang des "fortführungsgebundenen Verlustvortrags" vor dem nach "§ 10d Abs. 4 EStG festgestellten Verlustvortrag" und gem. § 8d Abs. 1 Satz 9 KStG auch bei Anwendung des § 3a Abs. 3 EStG.[1]
§ 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 12 EStG wurde neu gefasst m. W. v. Veranlagungszeitraum 2022.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen