§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG regelt den vollständigen Verlustuntergang in den Fällen des Wechsels der Gesellschafter.[1] Ein schädlicher Beteiligungserwerb. d. h. die Verlustabzugsbeschränkung auslösender Anteilseignerwechsel liegt immer dann vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, der Beteiligungs- oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden.[2] Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte kommt es zum vollständigen Untergang der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste).[3] Unter § 8c KStG fallen alle rechtsgeschäftlichen entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen, damit auch Anteilsübergänge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.[4]

Lt. FG Köln schränkt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in Bezug auf unterjährig bis zu einem schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Verluste bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung nicht ein. Damit wendet sich das FG gegen die Auffassung im BMF-Schreiben v. 28.11.2017.[5] Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.[6]

Nach § 15a EStG nicht abziehbare Verluste fallen nicht unter die nach § 8c KStG bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbaren Verluste.[7]

 
Hinweis

§ 8c Satz 2 KStG a. F. ist u. U. verfassungswidrig

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 50 % (im Streitfall 80 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind.[8]

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