Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nur zulässig, soweit

  • eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und
  • diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.[1]

Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 i. V. m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i. d. F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist.[2]

§ 351 Abs. 1 AO gilt bei der Anwendung von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG entsprechend; die Aufzählung in § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 EStG ist nicht abschließend.

Die Klage gegen einen auf null EUR lautenden Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung).[3] Das FG Berlin-Brandenburg geht in Abweichung von der obigen BFH-Rechtsprechung von einer Unzulässigkeit einer gegen einen Nullbescheid zur Berücksichtigung höherer Verluste erhobenen Klage aus. Entscheidung über die Höhe von Verlusten im Fall von Nullbescheiden ist nur im Verlustfeststellungsverfahren möglich.[4] Für die Klage gegen einen auf null EUR lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs fehlt die Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO, wenn das Begehren des Steuerpflichtigen nicht auf die Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den Verlustrücktrag gerichtet ist.[5]

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