Der Verlustabzug nach § 10d EStG stellt sicher, dass dem Steuerpflichtigen bei jährlich schwankenden Einkünften keine steuerlichen Nachteile entstehen. Existenzgründer können sich mit Anfangsverlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit Liquidität verschaffen, wenn sie im Jahr vor der Gründung z. B. hohe Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit hatten, weil sie mittels des Verlustabzugs Einkommensteuer aus dem Vorjahr erstattet bekommen.

 
Praxis-Beispiel

Verluste aufgrund der Insolvenz eines Großkunden

Ein Unternehmer hat in 02 einen hohen Verlust (negative Einkünfte nach § 15 EStG) von 100.000 EUR erlitten, weil ein Großkunde unerwartet Insolvenz angemeldet hat. In 01 hatte der Unternehmer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 300.000 EUR. Aufgrund des möglichen Verlustabzugs zahlt er im Ergebnis für das Jahr 01 nur bezüglich eines Gewinns von 200.000 EUR Einkommensteuer.

Existenzgründer mit Anfangsverlusten ohne Antrag auf Verlustabzug

Ein lediger Arzt ohne Kinder hat sich Anfang 2023 selbstständig gemacht. Er hat Investitionen getätigt, Personal- und Raumkosten etc. Trotz vieler Privatpatienten erwirtschaftet er in 2023 einen Verlust von 100.000 EUR. Andere positive Einkünfte hat er nicht.

In 2022 hatte er als Angestellter im Krankenhaus Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit i. H. v. 48.000 EUR. Unter Berücksichtigung der Sonderausgabenpauschale von 36 EUR und beschränkt abzugsfähiger Sonderausgaben (KV-und PV-Beiträge und Altersvorsorge) i. H. v. 9.180 EUR betrug das zu versteuernde Einkommen 38.784 EUR. Die Steuerzahllast für 2022 betrug 7.763 EUR (Einkommensteuer) und 0 EUR (Solidaritätszuschlag).

Das Finanzamt wird ohne Antrag von Amts wegen einen Betrag von 48.000 EUR vom Verlust des Jahres 2023 als Verlustabzug in 2022 berücksichtigen. Es kommt zu einer Steuererstattung 2022 i. H. v. 7.763 EUR (Einkommensteuer). Der verbleibende Verlustvortrag wird zum 31.12.2023 auf 52.000 EUR gem. 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge