Kommentar

Die Zahlung des sog. Verlegeranteils von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort o. ä.) an Verleger stand in den vergangenen Jahren auf dem zivilrechtlichen Prüfstand und führte zu Anpassungen im Verwertungsgesellschaftengesetz. Zuvor war es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH[1] schon zu einer Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zahlung der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 27 sowie § 54, § 54a und § 54c UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie der Ausschüttung der Einnahmen an die Urheber durch Aufhebung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG zum 1.1.2019 gekommen.

Praxis-Tipp

Aufgrund der Entscheidung des EuGH, dass bei der Einziehung und Verteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche keine Leistung der Verwertungsgesellschaft an die Zahlungsverpflichteten und keine Leistung der Urheber an die Verwertungsgesellschaft vorliegt, sind diese Leistungen nicht steuerbar. Mit den Leistungen zur Einziehung und Verwaltung erbringen aber die Verwertungsgesellschaften steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gegenüber den Urhebern und ggf. an die Verleger; diese Leistungen werden regelmäßig im Rahmen einer Aufrechnung bei der Ausschüttung der Vergütungsansprüche verrechnet. Aus diesen Leistungen sind die Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben noch einmal klar, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche (z. B. gesetzlich geregelte Zahlungen von Geräteherstellern oder Geräteimporteuren), die von den Verwertungsgesellschaften eingesammelt und an die Urheber ausgeschüttet werden, bei den Urhebern zu nicht steuerbaren Umsätzen führen, da insoweit keine Leistungen der Urheber vorliegen. Auch eventuelle Zahlungen von den Verwertungsgesellschaften an den Verleger (gem. § 63a Abs. 2 und Abs. 3 UrhG) sind nicht steuerbar, da sie Entschädigungscharakter haben.

Bei den urheberrechtlichen Nutzungsrechten (z. B. aus musikalischen Aufführungen) sollen diese Grundsätze aber nicht gelten. Hier ist zu unterscheiden, ob der von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger gezahlte Betrag als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft oder als Entgelt für die Leistung der Urheber an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber anzusehen ist.

  • Der Verlegeranteil gilt als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft, wenn der Verleger entweder verlegerische Leistungen, Service- und Administrationsleistungen oder Vermittlungsleistungen ausführt.
  • Führt der Verleger keine solche Leistung an die Verwertungsgesellschaft aus, stellt die Ausschüttung des Verlegeranteils der Verwertungsgesellschaft ein Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verlag und die Leistung des Verlegers an den Urheber dar – eine Leistung zwischen dem Verleger und der Verwertungsgesellschaft liegt dann nicht vor, sodass sich keine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Verwertungsgesellschaft ergibt.

Hinweis

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung hängt von den Regelungen zum Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft ab. Soweit im Verteilungsplan die Ausschüttung des Verlegeranteils unabhängig von der Vereinbarung im Verlagsvertrag zwischen Urheber und Verleger erfolgt, ist die Auszahlung des Betrags an den Verleger Entgelt von dritter Seite für die verlegerische Leistung des Verlegers an den Urheber. Ist im Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft vorgesehen, dass die Einnahmen aus den urheberrechtlichen Nutzungsrechten in voller Höhe an den Urheber ausgeschüttet werden, soweit im Verlagsvertrag keine Beteiligung des Verlegers vorgesehen ist, ist der Verlegeranteil als Entgelt im abgekürzten Zahlungsweg des Urhebers an den Verleger für dessen verlegerische Leistungen anzusehen.[2]

Die Leistungen der Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit den urheberrechtlichen Nutzungsrechten sind dahingehend zu unterscheiden, wem gegenüber sie ausgeführt werden. Bei den Leistungen gegenüber den Verlegern sind dies eigenständige Leistungen, die steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt werden; den Verlegern steht unter den weiteren Voraussetzungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu. Die Leistungen gegenüber den Urhebern gehen in einer Dienstleistungskommission (Urheber als Leistungskommittent – Verwertungsgesellschaft als Leistungskommissionär – Nutzer/Zahlungsverpflichteter als Leistungsempfänger) unter.

Konsequenzen für die Praxis

Die Verwertung aus urheberrechtlichen geschützten Werken – sowohl bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen als auch bei den urheberrechtlichen Nutzungsrechten – führte früher aufgrund der Leistungsfiktion des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG zu einer Leistung der Urheber an die jeweilige Verwertungsgesellschaft und zu einer Leistung der Verwertungsgesellschaft an die Zahlungsverpflichteten. Die Abrechnung erfolgte regelmäßig durch Gutschriften der Verwertungsgesellschaften und stellte keine besonderen Ansprüche an die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung. Au...

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