Schenken die Eltern dem Kind ein vermietetes Grundstück, das positive Einkünfte abwirft, werden damit diese Einkünfte auf das Kind verlagert. Schulden die Eltern noch Anschaffungs- oder Herstellungskredite für das Grundstück, sollte das Kind diese übernehmen. Die Eltern könnten die Zinsen nach der Schenkung nicht mehr steuermindernd abziehen.

In der Übernahme der Verbindlichkeiten liegt dann allerdings für das Kind ein Teilentgelt mit der Folge, dass sich insoweit die weiteren Abschreibungen aus den Anschaffungskosten berechnen. Bei einem älteren Gebäude ist damit oft der Vorteil verbunden, dass die jährlich zulässigen Abschreibungen und das gesamte AfA-Volumen (die insgesamt zulässigen Abschreibungen) stark ansteigen. Bei einem jüngeren Gebäude haben die Eltern ggf. einen Spekulationsgewinn zu versteuern.

Nur in Sonderfällen kann es interessant sein, mit Hilfe einer (leider kostenträchtigen Erbbaurechtsbestellung) allein den Grund und Boden zu übertragen, für den die Eltern als Eigentümer des Gebäudes den üblichen Erbbauzins entrichten. Das hat zur Folge, dass bei diesem Grundstück das Kind positive Einkünfte ausweist, die Eltern dagegen (entsprechend höhere) Verluste aus der Vermietung des (im Zweifel mit Herstellungskrediten belasteten) Gebäudes.

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