Mit der Verlagerung von Einkünften lassen sich verschiedene steuerliche Zielsetzungen verwirklichen:

  • Die Verlagerung von Einkünften auf den Ehegatten dient häufig dazu, im Rahmen einer Ehegatten-Einzelveranlagung[1] Nachteile im Bereich des Tarifs zu vermeiden. Oft erlaubt erst eine Verlagerung von Einkünften die möglichen Vorteile der Ehegatten-Einzelveranlagung auszuschöpfen, z. B. wenn ein Ehegatte Verluste auszuweisen hat. Das Entsprechende gilt immer für die Ehegatten-Einzelveranlagung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber auch für eheähnliche Gemeinschaften im Rahmen der beiden Einzelveranlagungen für Alleinstehende.
  • Die Verlagerung von Einkünften auf ein bisher nicht verdienendes Kind kann zur Ersparnis an Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer führen, weil das Kind die ihm zustehenden Freibeträge, insbesondere den Grundfreibetrag und ggf. den Sparer-Pauschbetrag, ausschöpfen kann. Meist hat es für die verlagerten Einkünfte entweder gar keine Steuer zu zahlen oder doch deutlich weniger als die Eltern. Den Abzug von Ausbildungs- und Studienkosten bei den Sonderausgaben (bis zu dem Höchstbetrag von 6.000 EUR) kann das Kind nur bei entsprechenden eigenen Einkünften nutzen. Nur bei behinderten Kindern besteht die Gefahr, dass die Verlagerung von Einkünften zu einem Verlust dieser Freibeträge führt.
  • Bei Unterhaltsleistungen an andere Angehörige, z. B. die Eltern, lässt sich durch die Verlagerung von Einkünften die Begrenzung auf den Höchstbetrag (ab 2018: 9.000 EUR), gekürzt ggf. um eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers. vermeiden. Bei eheähnlichen Gemeinschaften werden durch die Verlagerung von Einkünften die Hürden umgangen, die in diesem Bereich für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen gelten.
  • Durch die Verlagerung von Einkünften lässt sich auf lange Sicht oft Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer sparen, wenn andernfalls Vermögen auf den Begünstigten übergehen würde, das die steuerlichen Freibeträge übersteigt.[2]

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