Anspruch BGB-Vorschriften Beginn der Verjährung Verjährungsfrist
Ansprüche, die keiner Sonderregelung unterfallen (z.B. Kaufpreis-, Werklohn oder Arbeitslohnforderung) § 195, 199 Abs. 1 BGB Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Anspruch wusste bzw. hätte wissen müssen 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist)
Kaufvertrag, Mängelansprüche

§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

(Mängel an beweglichen Sachen)
Übergabe

2 Jahre

Ausnahme:

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren
 

§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB

(Mängel an Bauwerken)
Übergabe

5 Jahre

Ausnahme:

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt
 

§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB

(Rechtsmängel bei dinglichem Herausgaberecht eines Dritten oder sonstigem dinglichen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist)
Übergabe 30 Jahre
Werkvertrag, Mängelansprüche

§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB

(Mängel bei Sachherstellung, -wartung oder -veränderung oder bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür)
Abnahme

2 Jahre

Ausnahme

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren
 

§ 634a Abs. 1 Nr. 2

(Mängel bei Erstellung von Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür)
Abnahme

5 Jahre

Ausnahme

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt
 

§ 634a Abs. 1 Nr. 3

(alle übrigen Mängel)
Abnahme 3 Jahre

Grundstücksrechte

(Ansprüche auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück)
§ 196 BGB Entstehung des Anspruchs 10 Jahre
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache § 548 Abs. 1 BGB Rückgabe der Mietsache 6 Monate
Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder auf Wegnahme einer Einrichtung § 548 Abs. 2 BGB Ende des Mietverhältnisses 6 Monate
Ansprüche aus Reisevertrag § 651j BGB Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte 2 Jahre
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit § 199 Abs. 2 BGB Verletzungshandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis oder Schadensentstehung

30 Jahre

(Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre)
sonstige Schadensersatzansprüche § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Entstehung des Schadens unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis

10 Jahre

(Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren)
§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB Tathandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und Schadensentstehung

30 Jahre

(Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren)
erbrechtliche Ansprüche § 199 Abs. 3a BGB Entstehung des Anspruchs unabhängig von der Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis

30 Jahre

(Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre)
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB Entstehung des Anspruchs 30 Jahre
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB Entstehung des Anspruchs 30 Jahre
rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Urteile) § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB Rechtskraft der Entscheidung

30 Jahre

(bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren)
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB Errichtung des vollstreckbaren Titels

30 Jahre

(bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren)
vollstreckbare Ansprüche im Insolvenzverfahren § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB Feststellung im Insolvenzverfahren

30 Jahre

(bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren)
Kostenerstattungsanspruch der Zwangsvollstreckung § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB Rechtskraft der Entscheidung

30 Jahre

(bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren)

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