Der Arbeitgeber kann Mitarbeitern unter Abänderung des Arbeitsvertrags durch Entgeltumwandlung anstelle des bisherigen Barlohns arbeitstägliche Essensschecks zuwenden. Die Schecks müssen nicht zusätzlich zum eigentlich geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben werden.

 
Achtung

Abweichende Regelung in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung ist jedoch zu beachten, dass eine Umwandlung von Tariflohn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mindert.

Die Ausgabe von arbeitstäglichen Essenmarken oder Restaurantschecks durch den Arbeitgeber, die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Annahmestelle bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, ist zwar steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, aber statt mit dem tatsächlichen Wert der Essenmarke nur mit dem Sachbezugswert i. H. v. 4,13 EUR täglich für ein Mittag- oder Abendessen in 2024 anzusetzen.[1] Das gilt aber nur, wenn

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt (er darf also 2024 nicht über 7,23 EUR hinausgehen) und
  • die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.[2]

Auch für die Sozialversicherung ist dann lediglich der Sachbezugswert beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugswerts mit 25 % ist grundsätzlich zulässig[3], allerdings nicht, wenn die Mahlzeiten als Lohnbestandteil vereinbart sind. Im Falle der Pauschalversteuerung handelt es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Lohnoptimierung durch arbeitstägliche Essenmarken

Ein Unternehmen hat keine eigene Kantine. Allerdings befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Firma eine Gaststätte, die die Mitarbeiter zu einem Pauschalpreis von 5,50 EUR je Mittagessen verköstigt. Seitdem können die Mitarbeiter auf Wunsch Essenmarken für die Gaststätte erhalten. Bisher hatte der Mitarbeiter einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn von 3.500 EUR. Gemäß seinem geänderten Arbeitsvertrag verzichtet er ab 2024 auf 100 EUR Barlohn zugunsten der Essenmarken.

Ergebnis: Die vorgenommene Gehaltsumwandlung wird steuerlich voll anerkannt, sodass sich der steuerlich zu berücksichtigende Barlohn auf 3.400 EUR verringert. Zusätzlich sind die Essenmarken als Sachbezug zu versteuern. Im vorliegenden Fall darf dafür der amtliche Sachbezugswert von 4,13 EUR im Jahr 2024 statt des tatsächlichen Werts von 5,50 EUR je Essenmarke angesetzt werden. Monatlich sind bei 20 Arbeitstagen insgesamt 82,60 EUR als Sachbezug anzusetzen, der neue lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn beträgt 3.482,60 EUR. Eine Pauschalbesteuerung ist für die Essenmarken hier nicht möglich, weil sie als Lohnbestandteile vereinbart sind.

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