Rz. 23

Der berichtspflichtigen Gesellschaft wird in § 162 Abs. 6 Satz 1 AktG das Recht eingeräumt, im Vergütungsbericht auf Informationen zu verzichten, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Vergleichbare Regelungen finden sich u. a. in § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG bezüglich der Auskunftsrechte von Aktionären auf der Hauptversammlung und in § 289e Abs. 1 Nr. 1 HGB zu den Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung. Aus dem Weglassen nachteiliger Angaben kann allerdings keine Erklärungspflicht seitens des Vorstands und des Aufsichtsrats abgeleitet werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nur für den unmittelbaren Nachteil, weswegen die Angabepflicht nur für den jeweiligen Aspekt entfällt. Hat die Gesellschaft von dem in § 162 Abs. 6 Satz 1 AktG verankerten Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und es entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Berichtsangabe, sind die Angaben nach § 162 Abs. 6 Satz 2 AktG in dem darauffolgenden Vergütungsbericht wieder aufzunehmen.[1]

[1] Siehe auch Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl. 2020, § 162 AktG, Rz. 12.

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