Rz. 22

§ 162 Abs. 5 Satz 1 AktG bestimmt, dass die Inhalte des Vergütungsberichtes i. S. d. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG keine Informationen enthalten dürfen, die einen Rückschluss auf die Familiensituation der einzelnen Organmitglieder zulassen. Für die personenbezogenen Angaben über die Mitglieder der beiden Verwaltungsorgane gilt darüber hinaus die DSGVO. § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG schränkt nebstdem ein, dass auf personenbezogene Angaben zu früheren Organmitgliedern, die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Unternehmensführungsorgane bereits vor 10 Jahren beendet haben, zu verzichtet ist. Hiermit wird unnötiger Berichtsaufwand vermieden. Es sind zudem personenbezogene Daten nach Ablauf der 10-jährigen Frist des § 162 Abs. 4 AktG aus Vergütungsberichten zu entfernen, die über die Internetseite zugänglich sind. Dieser Passus kommt dann zum Tragen, wenn sich die berichtspflichtige Gesellschaft entscheidend, freiwillig Vergütungsberichte länger als 10 Jahre auf der Internetseite zugänglich zu machen.

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