Rz. 7

Im Vergütungsbericht ist die entsprechend des vom Aufsichtsrat entwickelten Vergütungssystems[1] gewährte bzw. geschuldete Vergütung für jedes einzelne gegenwärtige oder frühere Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied unter Namensnennung darzustellen. Der Vergütungsbegriff deckt sich hierbei nach der Gesetzesbegründung mit der handelsrechtlichen Definition der Gesamtbezüge in §§ 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB,[2] was das DRSC noch nicht so sieht (s. Rz. 6).

 

Rz. 8

Die Vergütung der gegenwärtigen Organmitglieder umfasst Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Diese weite Definition wird zudem noch zusätzlich auf die nicht ausgezahlten Bezüge ausgedehnt, d. h. Erhöhungen von Ansprüchen, und um Bezüge des Geschäftsjahres, die bisher in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Nicht zu den angabepflichtigen Bezügen gehören für Organmitglieder zu entrichtende gesetzliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats, Beirats oder ähnlicher Einrichtungen erstattete Umsatzsteuer ist als durchlaufender Posten zu behandeln und dementsprechend nicht zu den angabepflichtigen Bezügen zu rechnen. Eine Berichtspflicht ist auch dann nicht gegeben, wenn die Gesellschaft die Vorsteuer nicht absetzen kann.

 

Rz. 9

Hervorheben ist, dass nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Vergütungsbericht jegliche Vergütung der Organmitglieder von der Gesellschaft und Unternehmen desselben Konzerns darzustellen ist. Es wird hierbei auf die Konzerndefinition des § 290 HGB verwiesen, wobei es allein auf die Definition als Tochterunternehmen ankommt und die Frage der tatsächlichen Einbeziehung in den Konsolidierungskreis irrelevant ist.[3] Bei einer konzernweiten Betrachtung sind neben den Bezügen aus der Tätigkeit in dem entsprechenden Organ des Mutterunternehmens zusätzlich die Bezüge aus Tätigkeiten bei den Tochterunternehmen einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind Bezüge aus Tätigkeiten bei Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen. Die Tätigkeiten bei den Tochterunternehmen, aus denen die Bezüge realisiert werden, sind nicht auf Organtätigkeiten zu beschränken. Vielmehr ist der Begriff der Aufgaben weit auszulegen, sodass sämtliche Handlungen, Verrichtungen, Tätigkeiten und Funktionsausübungen hierunter zu subsumieren sind. Besteht der Status als Tochterunternehmen nicht das ganze Geschäftsjahr, d. h., es ist während des Jahres erworben bzw. veräußert worden, so sollten die erhaltenen (dann i. d. R. nur zeitanteilig gezahlten) Bezüge vollständig berücksichtigt werden. Eine Differenzierung nach Bezügen aus dem Mutter- und aus den Tochterunternehmen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

Rz. 10

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist im Vergütungsbericht sowohl über die im letzten Geschäftsjahr gewährte als auch über die geschuldete Vergütung der Organmitglieder zu berichten. Der Begriff der gewährten Vergütung knüpft hierbei an das Zuflussprinzip an, d. h. es ist zum einen über alle im Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbestandteile zu berichten. Als geschuldete Vergütung bezeichnet man hingegen Vergütungsansprüche, die im vorangegangenen Geschäftsjahr fällig geworden sind, aber noch nicht erfüllt wurden.[4] § 162 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AktG bildet einen umfangreichen Katalog an Mindestangaben des Vergütungsberichts ab. Einschränkend ist allerdings zu erwähnen, dass die betreffenden Angaben zur Organvergütung nur erforderlich sind, sofern diese im konkreten Berichtszeitraum gewährt oder geschuldet wurden.

 

Rz. 11

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG sind Angaben zu allen festen und variablen Vergütungsbestandteilen, deren jeweiligen relativen Anteil sowie eine Erläuterung, wie sie dem maßgeblichen Vergütungssystem[5] entsprechen, in den Vergütungsbericht aufzunehmen. Hierbei ist sowohl die Angabe von abstrakten Kennzahlen als auch von konkreten Zahlenwerken möglich. Bei der Angabe der relativen Anteile der variablen Vergütungsbestandteile kann der jeweilige Bezugspunkt von der berichtspflichtigen Gesellschaft frei gewählt werden.

 

Rz. 12

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG ist im Vergütungsbericht zudem die jährliche Veränderung der Vergütung, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die über die letzten 5 Geschäftsjahre betrachtete durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüberzustellen. Bei Letzterem ist zusätzlich zu erläutern, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde. Es obliegt der Gesellschaft selbst, eine geeignete Vergleichsgruppe auszuwählen. Die Gesellschaft hat somit ausreichend Gestaltungsspielraum, unterschiedliche Vergütungsstrukturen je nach Branche und Belegschaftsstruktur zu berücksichtigen.[6] In den ersten Anwendungsjahren befreit § 26j Abs. 2 EGAktG von der 5-Jahres-Frist. Vielmehr ist jeweils ab dem Jahr 2021 zu beginnen, d. h. im Jahr 2022 ist nur die durchschnittliche Vergütung der Gesch...

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