Rz. 5

Der Vergütungsbericht ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen. Die gemeinsame Berichterstattung durch beide Organe stellt hierbei eine Besonderheit der Unternehmensberichterstattung dar. Eine vergleichbare Regelung existiert nur für die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG von beiden Organe der erklärungspflichtigen Gesellschaft abzugeben ist. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine gemeinsame Berichtspflicht, sondern um eine gemeinsame Erklärungspflicht. Die Angaben zu den Gesamtbezügen der Organmitglieder i. S. d. § 285 Nr. 9 HGB (bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB) sind als Bestandteil des (Konzern-)Anhangs wiederum gem. § 264 Abs. 1 HGB i. V. m. § 76 AktG allein vom Vorstand aufzustellen. Der Aufsichtsrat hat nach § 171 Abs. 1 AktG de lege lata diese Angaben nur zu prüfen.

 

Rz. 6

Als Berichtsobjekt gelten in personeller Hinsicht alle Personen, die als Organe der Gesellschaft tätig sind oder waren. Dies sind die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die als solche bestellt wurden, unabhängig davon, ob sie zum Stichtag bereits wieder abberufen oder zurückgetreten sind. Entscheidend ist des Weiteren, dass ihnen im Berichtsjahr eine Vergütung gewährt oder geschuldet wurde. Die bisherige nach DRS 17 für den Konzern geltende und entsprechend der GoB vermutete Auslegung von Bezügen als einer "Definitiven Vermögensmehrung" stimmt mit dem Verständnis des Begriffs "Gewährung" in § 162 AktG nicht überein.. Die Fachausschüsse des DRSC haben daher vorläufig beschlossen, die in DRS 17 verbleibenden Konkretisierungen dahingehend zu prüfen bzw. zu überarbeiten. "Da bei einer entsprechenden Überarbeitung des Prinzips der Definitiven Vermögensmehrung verschiedene Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen sind, wird diese Überarbeitung nicht mit DRÄS 9, sondern nachgelagert unmittelbar vorgenommen."[1]

[1] DRÄS 9, Präambel.

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