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Zur Erstellung eines Vergütungsberichtes i. S. d. § 162 AktG sind nur börsennotierte Gesellschaften i. S. v. § 3 Abs. 2 AktG verpflichtet. Demnach müssen deren Aktien zu einem Markt zugelassen sein, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist, was etwa für den Prime- und den Generalstandard der Frankfurter Wertpapierbörse gilt. Eine Einschränkung der Rechtsform wurde indes nicht vorgenommen. Neben AG fallen somit auch KGaA[1] und SE[2] unter die Berichtspflicht, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AktG erfüllt sind. Aktiengesellschaften mit einem anderen Zugang zum Kapitalmarkt, wie etwa über die reine Ausgabe von Fremdkapitalpapieren, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 162 AktG.

[2] Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) Nr. iii SE-Vo.

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