1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
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im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und |
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der Betroffene persönlich angehört worden ist. |
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
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