(1) 1Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 3Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme[1] [Bis 27.06.2019: Unterbringung] erstrecken. 4Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.5Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

 

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4[2] [Bis 27.06.2019: Maßnahme nach § 312 Nr. 2] genügt ein ärztliches Zeugnis.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.

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