(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

 

1.

nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

2.

nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

 

1.

nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

2.

nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

[1] § 200 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts.

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