Mit dem Tod eines Unternehmers erlischt dessen Einkommensteuerpflicht. Für das Todesjahr wird letztmalig eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Kalenderjahrs und endet damit seine persönliche Steuerpflicht, wird der Veranlagung für das Todesjahr (Kalenderjahr) ein abgekürzter Ermittlungszeitraum zugrunde gelegt. Die Veranlagung ist auf das bis zum Tod des Steuerpflichtigen erzielte Einkommen zu beschränken.

Es kommt vor, dass der Erblasser Verluste z.  B. aus Gewerbebetrieb erzielt hat und diese Verluste mangels positiver Einkünfte des Erblassers nicht ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden können. Dann stellt sich die Frage, ob der Erbe die Verluste des Erblassers bei seiner eigenen Veranlagung für das Jahr des Erbfalls mit eigenen Einkünften ausgleichen oder, soweit ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, die "ererbten" Verluste im Wege des Verlustabzugs berücksichtigen kann.

Der Große Senat des BFH[1] hat unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.

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