Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Den nächsten Verwandten wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Das Pflichtteilsrecht wird als "grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung" am Nachlass verfassungsrechtlich geschützt. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch.[1]Das Pflichtteilsrecht besteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person, z.  B. Abkömmlinge oder Ehegatte, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Die Pflichtteilsberechtigten sind abschließend in § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG aufgezählt. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), die Eltern und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.  B. Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stiefkinder.

Der Pflichtteilsanspruch des Enkels gegenüber den Großeltern setzt voraus, dass ihm sein gesetzliches Erbrecht durch eine entsprechende letztwillige Verfügung des Großvaters oder der Großmutter genommen wurde. Nach § 1924 Abs. 2 BGB sind die Enkel aber so lange nicht erbberechtigt, als der Elternteil, der die Verwandtschaft mit dem verstorbenen Großelternteil vermittelt, zum Zeitpunkt des Erbfalls selber noch lebt. Der Enkel hat in diesem Fall kein gesetzliches Erbrecht, was ihm das Großelternteil durch Testament oder Erbvertrag wegnehmen könnte. Lebt also Vater bzw. Mutter des Enkels als Kind des Großvaters zum Zeitpunkt des Ablebens des Großvaters, dann ist ein Pflichtteilsanspruch des Enkels von vornherein ausgeschlossen. Ein Pflichtteilsanspruch für den Enkel kommt also nur in Betracht, wenn der Elternteil des Enkels, der die Verwandtschaft zu dem verstorbenen Großelternteil vermittelt, bereits vorverstorben ist.

 
Hinweis

Einschränkung des Pflichtteilsrechts von Eltern und Enkeln

Das Pflichtteilsrecht von Eltern und Enkeln ist durch § 2309 BGB eingeschränkt. Ihnen steht kein Pflichtteilsrecht zu, wenn ein Abkömmling, der sie bei gesetzlicher Erbfolge verdrängen würde[2], den Pflichtteil verlangen "kann" oder das ihm Hinterlassene annimmt.[3]

Das Pflichtteilsrecht führt zu einem Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Miterben, der mit dem Erbfall entsteht[4] und eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.[5]  Das Pflichtteilsrecht gewährt anders als das Erbrecht keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern nur einen obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruch. Der volle Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf den halben Wert des gesetzlichen Erbteils.[6]

Muss ein Alleinerbe oder eine Erbengemeinschaft Pflichtteilsschulden[7] begleichen, gilt das sinngemäß, was hinsichtlich des Vermächtnisses ausgeführt ist. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Mitunternehmer bzw. Miteigentümer des geerbten Betriebs. Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Die Erfüllung dieser Verbindlichkeit führt weder beim Erben zu Anschaffungskosten für den im Erbwege erlangten Betrieb noch beim Pflichtteilsberechtigten zu einem Veräußerungserlös, der Erbe muss die Buchwerte des Erblassers gem. § 6 Abs. 3 EStG fortführen.[8]

Werden Pflichtteilsansprüche (Geldforderungen) durch die Übertragung von im Nachlass befindlichen Wirtschaftsgütern, Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen abgegolten, d.  h. im Wege einer Sachleistung an Erfüllungs Statt[9], liegt eine entgeltliche Übertragung vor. Dies bedeutet, dass der Erbe das einzelne Wirtschaftsgut, den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert und der Pflichtteilsberechtigte Anschaffungskosten für das erhaltene Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs hat.[10]

 
Praxis-Tipp

Wiederkehrende Zahlungen für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch sind nicht einkommensteuerbar

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen (eine Leibrente), so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist.[11].

 
Wichtig

Zinsen aus der Stundung eines Pflichtteilsverzichtsanspruchs sind einkommensteuerbar

Das Entgelt für den Verzicht auf den Pflichtteil unterliegt nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich unentgeltlichen Vertrag handelt. Anders verhält es sich, wenn ein ein fälliger Ausgleichsanspruch für den Pflichtteilsverzicht gestundet und verzinst wird. Die Zinsen sind als Kapitalerträge[12]

einkommensteuerbar.[13]  Wird von vorneherein für die spätere Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs einerseits ein höheres Entgelt und andererseits eine zinslose Stundung dieses Anspruchs vereinbart, dürfte das vereinbarte höhere Entgelt für ...

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