Ist einem Dritten vermächtnisweise ein einzelnes Wirtschaftsgut des zum Nachlass gehörenden Gewerbebetriebs zugewendet worden, geht das Wirtschaftsgut als Teil des Nachlasses auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Der Alleinerbe bzw. die Erbengemeinschaft muss das Wirtschaftsgut zur Erfüllung des Vermächtnisses aus dem Betriebsvermögen entnehmen, sodass dem Alleinerben bzw. der Erbengemeinschaft ein Entnahmegewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert und Buchwert des zugewendeten Wirtschaftsguts entsteht.[1] Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut beim Vermächtnisnehmer Betriebsvermögen wird, der Vermächtnisnehmer kann das Wirtschaftsgut dann mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen.

 
Praxis-Beispiel

Versteuerung eines Entnahmegewinns durch den Erben

Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb. Erblasser V hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt, seiner Tochter T hat er vermächtnisweise ein zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörendes Grundstück zugewendet, das einen Teilwert von 100.000 EUR und einen Buchwert von 60.000 EUR hat.

S muss die Buchwerte fortführen.[2]  Bei Erfüllung des Vermächtnisses, d.  h. der Übertragung des Grundstücks auf T, entsteht S ein laufender Entnahmegewinn von 100.000 EUR ./. 60.000 EUR = 40.000 EUR.

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