Besteht der Nachlass aus mehreren Einzelunternehmen, z.  B. einem Gewerbebetrieb und einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder 2 Gewerbebetrieben, und werden diese Betriebe bei der Erbauseinandersetzung jeweils einzelnen Miterben ohne Zahlung eines Ausgleichs zugeteilt und von ihnen fortgeführt, müssen die Miterben zwingend die Buchwerte des von ihnen übernommenen Betriebs fortführen.[1] Die Realteilung ohne zusätzliche Ausgleichszahlung wird nicht als Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft angesehen.[2] Die Erbengemeinschaft erfüllt mit der Übertragung ihres Vermögens auf die einzelnen Miterben nach dem Verhältnis der Erbteile den – durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisierten – Anspruch auf Teilung des Nachlasses nach § 2042 BGB. Ein Wahlrecht, die stillen Reserven aufzudecken, besteht nicht.

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