Beim Tod eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen wird dessen Betrieb nicht "zwangsweise" aufgegeben, sondern geht als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Das freiberufliche Betriebsvermögen des Erblassers wird zu freiberuflichem Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben, wenn alle Miterben die für die Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation haben. Die Erbengemeinschaft erzielt dann bei Fortführung der Tätigkeit des Erblassers mit dem geerbten Betriebsvermögen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.[1]

Sind an an der Erbengemeinschaft berufsfremde Personen beteiligt, findet eine Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte statt Berufsfremd ist, wer nicht die gleiche freiberufliche Qualifikation wie der Erblasser besitzt. Ist mindestens ein Miterbe berufsfremd, erzielt die Erbengemeinschaft der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[2] Zu einer Betriebsaufgabe kommt es beim Übergang eines freiberuflichen Betriebsvermögens im Erbwege aber auch dann nicht, wenn mit dem Übergang eine Umqualifizierung des bisher freiberuflichen Betriebsvermögens in gewerbliches Betriebsvermögen und eine entsprechende Umqualifizierung der aus dem Betrieb erzielten Einkünfte verbunden ist.[3]

Keine gewerblichen, sondern nachträgliche freiberufliche Einkünfte i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG liegen vor, wenn die Praxis des verstorbenen Freiberuflers von den – berufsfremden – Erben nicht fortgeführt, sondern lediglich abgewickelt wird.[4]

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