Die Erbengemeinschaft tritt auch steuerrechtlicht als Gesamtrechtsnachfolgerin sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein.[1] Besteht der Nachlass aus einem gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen, geht dieses mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über. Diese ist nach dem Erbfall Träger des Unternehmens. Wie für das Erbrecht typisch, treten die Erben voll in die Fußstapfen des Erblassers, d. h. sie übernehmen das volle Unternehmerrisiko bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. Abwicklung des Gewerbebetriebs.[2]

Die Miterben werden – abgesehen von bestimmten Sonderfällen – automatisch zu Mitunternehmern, da sie gemeinschaftlich Betriebsinhaber werden.[3] Die Erbengemeinschaft ist eine mit einer Personengesellschaft vergleichbare Gemeinschaft und als solche eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.[4] Das ererbte Unternehmen kann in der Rechtsform der ungeteilten – ggf. Minderjährige einschließenden – Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortgeführt werden.[5]

Der Übergang des Betriebs auf die Erbengemeinschaft führt zu keiner Gewinnrealisierung, die Erbengemeinschaft muss die Buchwerte des Erblassers unverändert fortführen.[6] Dem Erblasser ist der bis zu seinem Todestag entstandene Gewinn zuzurechnen, der zeitanteilig geschätzt werden kann, wenn auf den Todestag keine Zwischenbilanz aufgestellt wird.[7] Der nach dem Todestag entstandene Gewinn ist den Miterben entsprechend ihrer Erbquote im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zuzurechnen.[8] Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben.[9]

Gewerbesteuerlich gilt ein Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer (Erblasser) eingestellt und als durch den Erben neu gegründet.[10] Der Tod des Erblassers und die anschließende Fortführung des Gewerbebetriebs durch den oder die Erben bedingen also einen Unternehmerwechsel, was zur Folge hat, dass beim Tod des Erblassers während des Jahrs 2 Gewerbesteuerveranlagungen durchzuführen sind. Der Erbe muss 2 Gewerbesteuererklärungen abgeben.

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